Reperaturen und Aufrüstungen

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Gasanlagenüberprüfungen
für Wohnwagen, Reisemobilen und sonstigen bewohnbaren Fahrzeugen

ÖNORM EN 1949/ ÖVGW Prüfrichtlinie G107

Die Überprüfung der Gasanlage hat spätestens 2 Jahre nach der Erstabnahme (durch den Hersteller oder Errichter) der Gasanlage zu erfolgen und ist in weiterer Folge alle 2 Jahre durchzuführen.
Die Überprüfung hat nach der länderspezifischen Prüfrichtlinie - in Österreich G 107 ( oder G 607 für Deutschland bzw. EU-Raum) - zu erfolgen und muss in eine Gasanlagenbestätigung bzw. Prüfbescheinigung eingetragen werden. In dieser Prüfbescheinigung werden gewisse Grunddaten der Gasanlage angeführt.

Die ÖVGW Richtlinie G 107 gilt für Betrieb, Prüfung, Instandhaltung und Änderung von
Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen mit einem maximalen Betriebsdruck von 50 mbar.

Instandhaltung beinhaltet: Inspektion, Wartung und Instandhaltung einer Anlage. Die drei Begriffe beinhalten alle vorbeugenden Maßnahmen um eine Anlage funktionsfähig zu erhalten oder diese bei Störung wiederherzustellen.

Die Richtlinie gilt nicht für Flüssiggasanlagen

  • zum Antrieb von Fahrzeugen
  • in Wasserfahrzeugen
  • von gewerblich genutzten Fahrzeugen
  • die nicht Teil der Flüssiggasanlage des Fahrzeuges sind oder
  • die außerhalb des Fahrzeuges angeschlossen und verwendet werden

 

Für Mobilheime, die keine Herstellererklärung nach EN 1949 haben, kann die ÖVGW Richtlinie G2 angewendet werden!

Schlauchleitungen außerhalb des Fahrzeuges:
Für Schlauchleitungen außerhalb des Fahrzeugs sind die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen sowie die ÖVGW Richtlinie G 2* zu beachten. *Derzeit in Überarbeitung!

Druckregeleinrichtungen:
Druckregelgeräte können entweder direkt an der Flasche oder an der Wand montiert sein. Wenn vorgesehen ist, dass ein Heizgerät oder ein anderes Gerät während der Fahrt genutzt werden soll, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die den unkontrollierten Gasaustritt auf Grund eines Unfalles verhindert. Nähere Bestimmungen sind in der ÖNORM EN 1949 enthalten.

Gasgeräte:
Gasgeräte müssen für den Einbau in bewohnbare Freizeitfahrzeuge und andere Straßenfahrzeuge geeignet sein. Geeignet sind nur Geräte, die vom Hersteller für diesen Verwendungszweck bestimmt sind und eine entsprechende CE-Kennzeichnung tragen.
Gasgeräte müssen entsprechend den Herstellerangaben eingebaut, betrieben und instandgehalten werden.

Prüfung von Flüssiggasanlagen:
Grundsätzlich geht man bei der wiederkehrenden Überprüfung einer Flüssiggasanlage davon aus, dass die Anlage den damaligen, zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen entsprochen hat.
Bei der wiederkehrenden Prüfung ist die Anlage einer Sichtprüfung zu unterziehen und mit den Angaben der zuletzt durchgeführten Prüfung zu vergleichen.
Die Verbrennungsluftzuführung und die Abgasführung sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen. Weiters ist bei der Sichtprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand des Flaschenaufstellraumes zuachten:
Flaschenhalterung, freie Lüftungsöffnungen, elektrische Zündquellen etc., - Warnhinweise und der Aufkleber mit dem Betriebsdruck müssen vorhanden sein. Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie Druckregler, Schlauchleitungen und Absperrvorrichtungen sind auf einwandfreie Funktion und Zustand zu prüfen und ggf. auszutauschen. Druckregelgeräte müssen mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Eine Dichtheitsprüfung sowie eine Brenn- und Funktionsprüfung, inkl. Kontrolle der Zündsicherung ist nach der ÖVGW - Richtlinie G 107 durchzuführen.

Prüfbericht:
Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfbericht gemäß Anhang A der ÖVGW Richtlinie
G 107 festzuhalten.

Prüfplakette:
Werden keine Mängel festgestellt, ist eine Prüfplakette als äußeres Zeichen sichtbar
anzubringen.